Wohnflächenverordnung
Hier finden Sie in Kurzform die wichtigsten Punkte der Wohnflächenverordnung.Am Ende des Textes finden Sie den Link, sollten Sie den kompletten Wortlaut erfahren wollen.
Ab dem 01.01.2004 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Diese Verordnung basiert auf den § 42?44 der II. Berechnungsverordnung ( II. BV) und löste diese damit ab. Für ältere Mietverträge gelten weiterhin die alten Bestimmungen der II. BV.
Folgende wichtigen Unterschiede der II.BV und der Wohnflächenverordnung
bestehen :
- der generelle Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen. Bei der Ermittlung von Grundflächen werden jetzt auch die Flächen von Erkern sowie Wandschränken einbezogen, selbst wenn diese Fläche weniger als 0,5 qm beträgt.
- in der Vergangenheit wurden Raumteile unter Treppen nicht zur Wohnfläche gerechnet, wenn diese eine lichte Höhe von weniger als 2 m hatten. Diese können nun zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, wenn diese höher als 1 m ist. Jedoch findet eine Anrechnung zu Wohnfläche erst ab einer Höhe von 1 m bis 2 m statt. Diese Fläche wird nur zur Hälfte in Anrechnung gebracht. Erst wenn die Raumhöhe höher als 2 m ist, wird die Fläche zu 100 % zur Wohnfläche gerechnet.
- Wintergärten die nicht beheizbar sind, werden lediglich zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet. Sind diese jedoch beheizbar, werden Wintergärten voll zur Wohnfläche zugerechnet. Bisher war es in diesem Punkt immer wieder zu Streitigkeiten gekommen.
- Der Abzug von pauschal 10 % bei Gebäuden mit nur einer Wohnung entfällt.
- Balkone, Loggien, Dachgärten oder Terrassen werden zu einem Viertel zur Wohnfläche zugerechnet. Höchstens jedoch zur Hälfte und in Ausnahmefällen ( beispielsweise bei aufwändiger Gestaltung ) auch voll berechnet. Ein Sichtschutz ("abgedeckter Freisitz") ist nun nicht mehr Vorraussetzung.
- es werden nun auch die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern oder Säulen berücksichtigt, wenn sie eine Höhe von höchstens 1,5 m aufweisen können und ihre Grundfläche 0,1 qm nicht überschreitet. Da diese als Ablagemöglichkeit genutzt werden können.
Hier der komplette Text der Wohnflächenverordnung