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Wohnflächenberechnung


1. Generelle Problemstellung

Das Aufmass zur Wohnflächenberechnung und die Berechnung der Wohnfläche nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoflV), ist die Möglichkeit eine korrekte Wohnflächenberechnung zu erhalten und sollte gewissenhaft von einem Fachmann durchgeführt werden.

Die korrekte Wohnflächenberechnung ist wichtig um die Betriebskosten / Nebenkosten der Mietwohnungen richtig zu ermitteln. Gerade heutzutage wo die Nebenkosten schon fast wie eine "zweite Miete" sind, ist es besonders wichtig eine korrekte Grundlage zur Ermittlung dieser Kosten zu haben. Wenn man bedenkt, dass man über Monate und Jahre zuviel jeden Monat an seinen Vermieter überweist, kommt da eine recht stolze Summe zusammen.

Laut neusten Erkenntnissen der Dekra sind ca. 80 % der Wohnflächenberechungen und damit die in Mietverträgen angegebenen Wohnflächen in Deutschland fehlerhaft und bieten daher eine falsche Grundlage für die Abrechnung der Betriebskosten.

Es gibt zwei verschiedene Berechnungsverordnungen:

    - Wohnflächenverordnung ( WoFlV )
    - DIN 277
Die Wohnflächenverordnung (WoflV) und die DIN 277. Öffentlich geförderte Wohnungen oder Eigenheime müssen nach der Wohnflächenverordnung (WoflV) berechnet werden. Beim freifinanzierten Wohnungsbau kann man wahlweise nach der Wohnflächenverordnung (WoflV) oder auch der DIN 277 berechnen. In der DIN 277 werden allerdings keine Wohnflächen ermittelt, sondern legendlich die Nutz- und Verkehrsflächen.

De Wohnflächenverordnung hat die bis dahin geltende 2. Berechnungsverordnung abgelöst. Die Unterschiede sind nicht so gravierend, aber im Einzelfall macht es doch schon eine Menge aus. Man muss dabei jede Wohnung einzeln betrachten und kann daher keine pauschalen Antworten geben.

Nicht zu vernachlässigen sind auch die Nebenkosten die über die Wohnfläche abgerechnet werden. Gerade in der heutigen Zeit in der die Nebenkosten schon fast eine "zweite Miete" ausmachen, ist es um so wichtiger hier eine korrekte Grundlage für die Ermittlung der Nebenkosten zu erhalten. Das kann sich für jeden Mieter finanziell bemerkbar machen.


Wohnflächenverordnung

Hier finden Sie in Kurzform die wichtigsten Punkte der Wohnflächenverordnung.
Am Ende des Textes finden Sie den Link, sollten Sie den kompletten Wortlaut erfahren wollen.

Ab dem 01.01.2004 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Diese Verordnung basiert auf den § 42?44 der II. Berechnungsverordnung ( II. BV) und löste diese damit ab. Für ältere Mietverträge gelten weiterhin die alten Bestimmungen der II. BV.


Folgende wichtigen Unterschiede der II.BV und der Wohnflächenverordnung bestehen :

- der generelle Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen. Bei der Ermittlung von Grundflächen werden jetzt auch die Flächen von Erkern sowie Wandschränken einbezogen, selbst wenn diese Fläche weniger als 0,5 qm beträgt.
- in der Vergangenheit wurden Raumteile unter Treppen nicht zur Wohnfläche gerechnet, wenn diese eine lichte Höhe von weniger als 2 m hatten. Diese können nun zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, wenn diese höher als 1 m ist. Jedoch findet eine Anrechnung zu Wohnfläche erst ab einer Höhe von 1 m bis 2 m statt. Diese Fläche wird nur zur Hälfte in Anrechnung gebracht. Erst wenn die Raumhöhe höher als 2 m ist, wird die Fläche zu 100 % zur Wohnfläche gerechnet.
- Wintergärten die nicht beheizbar sind, werden lediglich zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet. Sind diese jedoch beheizbar, werden Wintergärten voll zur Wohnfläche zugerechnet. Bisher war es in diesem Punkt immer wieder zu Streitigkeiten gekommen.
- Der Abzug von pauschal 10 % bei Gebäuden mit nur einer Wohnung entfällt.
- Balkone, Loggien, Dachgärten oder Terrassen werden zu einem Viertel zur Wohnfläche zugerechnet. Höchstens jedoch zur Hälfte und in Ausnahmefällen ( beispielsweise bei aufwändiger Gestaltung ) auch voll berechnet. Ein Sichtschutz ("abgedeckter Freisitz") ist nun nicht mehr Vorraussetzung.
- es werden nun auch die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern oder Säulen berücksichtigt, wenn sie eine Höhe von höchstens 1,5 m aufweisen können und ihre Grundfläche 0,1 qm nicht überschreitet. Da diese als Ablagemöglichkeit genutzt werden können.

Hier der komplette Text der Wohnflächenverordnung


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