ARCHITEKTURBÜRO PETER
STEFFEN PETER - DIPL.-ING. (FH) - FREIER ARCHITEKT 
ZOLLERNSTR. 23  -  72290 LOSSBURG - TEL. 07446/1041 - FAX. 07446/1042  -  D-NETZ 0171/3633440    
Sachverständiger für Bauschadensbewertung und Immobilienbewertung – DEKRA - Zertifiziert    








Versicherungsschäden: Gutachten und Sanierungsdurchführung

Bei einem Versicherungsschaden wie z.B. einem Brand- oder Wasserschaden ist die Versicherung im Regelfall bemüht den Schaden als so gering wie möglich einzustufen. Manchmal wird auch eine Abfindungsvereinbarung vorgeschlagen, die jedoch meist die echten Schadensbeseitigungskosten nicht deckt.
Manche Versicherungen sind bestrebt die Schäden durch eigene Subunternehmer beseitigen lassen, oft mit mangelndem Erfolg. Die wenigsten Versicherungsnehmer  kennen sich in diesem Metier aus, Begriffe wie "Abzug Unterversicherung, Abzug für Verbesserung, Mehrkosten durch behördliche Auflagen, zu verwerfende Reste etc." sind für Laien unverständlich. Der Versicherungsnehmer ist hierbei im Regelfall überfordert.

Wir können Sie gegenüber der Versicherung vertreten und den tatsächlich entstandenen Schaden beurteilen bzw. die manchmal nicht zu Ihrem Vorteil erstellten Gutachten prüfen und korrigieren .
Desweiteren können wir
entsprechende Angebote einholen, mit unseren oder Ihren Handwerkern den Schaden fachgerecht instandsetzen, für eine fachgerechte Trocknung und Schadensbeseitigung sorgen und den Wert Ihrer Immobilie unter Berücksichtigung der aktuellen Regeln der Technik wiederherstellen.
Die Architekten- und Bauleitungskosten sind im Regelfall ausser bei Kleinstschäden mitversichert und werden von der Versicherung getragen.

In Zweifelsfällen haben wir Zugriff auf einen Versicherungsgutachter sowie eine erfahrene Bauanwaltskanzlei.
Die Sanierungsplanung und Ausschreibung von Handwerksleistungen zur Behebung des Bauschadens sowie die Überwachung der Beseitigung kann durch uns ebenfalls durchgeführt werden.




Impressum Stand 01-08-2012 (c) ABP


Verband Europäischer Gutachter und Sachverständiger Nr. 99162
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